Interim Manager agieren als selbständige Unternehmer, auch wenn sie im Rahmen komplexer Projekte eng mit ihren Auftraggebern zusammenarbeiten. Eine sorgfältige vertragliche Regelung ist unabdingbar, um das Risiko der Scheinselbständigkeit zu vermeiden. Welche Punkte dabei zu beachten sind, erläutert Rechtsanwalt Frank Thiele.

Wenn Interim Manager einen Vertrag mit einem Auftraggeber abschließen, steht aufgrund der Dringlichkeit des Engagements oftmals die Aushandlung des Tagessatzes im Vordergrund. Der Vertrag selbst ist häufig „mit der heißen Nadel gestrickt“. Viele Unternehmen ziehen Standardarbeitsverträge heran und wandeln diese in Interim Management-Verträge um, ohne die Besonderheiten zu berücksichtigen, die der Einsatz eines selbständigen Interim Managers mit sich bringt.

Dies kann insbesondere für das beauftragende Unternehmen negative Folgen haben. Das gilt beispielsweise dann, wenn im Nachhinein anzunehmen ist, dass der Interim Manager in sozial abhängiger Stellung für das Unternehmen tätig war und somit als dessen Arbeitnehmer anzusehen ist. In der Folge muss das Unternehmen nicht gezahlte Abgaben wie etwa Beiträge zur Sozialversicherung nachentrichten.

Problematisch wird es, wenn das Unternehmen nicht in der Lage ist, die Nachzahlung zu leisten, zum Beispiel wegen eingetretener Insolvenz. Da Arbeitgeber und Arbeitnehmer, also das Unternehmen und der Interim Manager, in diesem Fall als Gesamtschuldner gelten, muss der Interim Manager die Nachzahlung möglicherweise alleine leisten.

Derartige Risiken lassen sich im Vorfeld vertraglich in Grenzen halten. Im Falle einer Prüfung durch die Deutsche Rentenversicherung wird jedoch nicht nur der Vertragstext herangezogen, sondern in erster Linie die Erfüllung des Vertrags in der realen Arbeitszeit des Interim Managers. Für den Interim Manager bedeutet dies, sowohl bei der Ausgestaltung des Vertrags als auch bei der Durchführung auf bestimmte Punkte besonders zu achten.

Zentrales Kriterium für die steuer- und sozialversicherungsrechtliche Abgrenzung einer selbstständigen Tätigkeit zu einer abhängigen Beschäftigung ist, ob ein Unternehmerrisiko besteht. Der Vertrag sollte daher keine Lohnfortzahlung im Krankheitsfalle, keinen bezahlten Erholungsurlaub oder ähnliche arbeitnehmertypischen Risikobeschränkungen vorsehen und ein Entgelt nur für tatsächlich geleistete Arbeit gewähren.

Weiteres wichtiges Indiz für eine abhängige Beschäftigung ist die Weisungsgebundenheit. Aufgrund der gesetzlichen Weisungsgebundenheit eines GmbH-(Fremd-)Geschäftsführers gegenüber den Gesellschaftern tendieren Steuerbehörden und Sozialversicherungsträger dazu, von einer abhängigen Beschäftigung auszugehen. Wie, wo, wann und in welchem Umfang ein Interim Manager seine Dienstleistung erbringt, sollte daher nach Möglichkeit weitgehend durch diesen selbst bestimmt werden können.

Ein weiteres Indiz gegen das Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung ist, wenn die geschuldete Leistung nicht ausschließlich durch den Interim Manager zu erbringen wäre, sondern dieser zur Erfüllung seiner Pflichten Hilfspersonen hinzuziehen dürften.

Entscheidend für die rechtliche Einordnung der Leistung des Interim Managers ist nicht der Vertrag, sondern die tatsächliche Durchführung. Sollte die Tätigkeit tatsächlich als abhängige Beschäftigung qualifiziert werden, hätte dies zunächst keinen Einfluss auf die weitere selbstständige Tätigkeit des Interim Managers. Die steuerlichen Auswirkungen wären ausschließlich auf dieses Vertragsverhältnis beschränkt. In der Konsequenz bedeutet dies, dass der Interim Manager seine Aufwendungen für diese konkrete Tätigkeit nicht als Betriebsausgaben behandeln kann, sondern lediglich in reduziertem Umfang als Werbungskosten abziehen kann. Der Vertragspartner, also das Unternehmen, muss hingegen auf die an den Interim Manager ausbezahlte Vergütung Lohnsteuern und Sozialversicherungsbeiträge abführen.

Die Rechtsprechung hat Vertragsklauseln, die dem Auftraggeber für diese Zahlungen einen Ersatzanspruch gegen den Auftragnehmer, also in diesem Fall den Interim Manager, geben und das wirtschaftliche Risiko damit auf diesen abwälzen, bislang als unwirksam eingestuft. Vor allem für den Auftraggeber ist das Risiko des Vorliegens einer abhängigen Beschäftigung daher beträchtlich. Eine Vorabinformation an das Finanzamt im Vorfeld hilft nur bedingt. Die einzige Möglichkeit, Rechtssicherheit zu erlangen, ist die Durchführung eines sogenannten Statusfeststellungsverfahrens im Rahmen des Sozialversicherungsrechts sowie der Antrag auf verbindliche Auskunft im Rahmen des Steuerrechts. Da die steuer- und sozialversicherungsrechtlichen Abgrenzungskriterien jedoch nahezu identisch sind, reicht in der Praxis die Durchführung eines Verfahrens aus.

Eine erste Einschätzung des sozialversicherungsrechtlichen Status bietet ein kostenloser Schnelltest unter http://www.statusfeststellungsverfahren.info. Rechtssicherheit kann jedoch im Einzelfall nur durch die genannten Verfahren erreicht werden.

 

Frank Thiele ist Rechtsanwalt und Experte für Insolvenz-, Steuer- und Baurecht. Er ist vornehmlich als CRO für Unternehmen tätig, die sich in eigenverwalteter Insolvenz selbst sanieren. Daneben arbeitet er auch als juristischer Mit- und Zuarbeiter in Sanierungsteams. Kontakt für Rückfragen oder die Ausarbeitung von Vertragsentwürfen: RAThiele@gmx.de