Hervorragende Neuigkeiten für Unternehmensberater, Operative Berater und Umsetzungsexperten: Nachdem sowohl bei den Klienten als auch bei den Consultingfirmen lange Zeit Unsicherheit darüber herrschte, wie die Zukunft aussieht, hat der Gesetzgeber nun endlich eine Regelung gefunden, die für alle Beteiligten Klarheit schafft. Zum 01. April 2017 soll die Reform des Arbeitnehmerüberlassungs- und Werkvertragsrechts in Kraft treten. Dieses sieht eine klare Differenzierung zwischen Management Consulting und Zeitarbeit vor.
Management Consulting ist keine Zeitarbeit
Somit ist die Beratungstätigkeit eindeutig nicht als Zeitarbeit klassifiziert. Die entsprechende Passage im Gesetzestext besagt, dass „die unternehmerische Tätigkeit beispielsweise als Beratungsunternehmen“ nicht eingeschränkt werden darf. Somit können alle Unternehmer aufatmen, die externe Experten für Consulting-Tätigkeiten mandatieren möchten oder in der Vergangenheit mandatiert haben.
Die ausgedehnten Diskussionen und diversen Entwürfe zu dem Thema haben in den letzten beiden Jahren für große Verunsicherung gesorgt – mit der Folge, dass stellenweise sogar wichtige Projekte verzögert oder auf Eis gelegt werden mussten, wie Hans-Werner Wurzel, Präsident des Bundesverbands Deutscher Unternehmensberater (BDU) in einer Pressemitteilung erklärte. Dieses Hindernis wurde nun beseitigt.
Arbeitsort des Beraters ist typischerweise „im Betrieb des beratenden Unternehmens“
Mit der dringend notwendigen Gesetzesänderung wurde nun der Tatsache Sorge getragen, dass Werk- und Dienstverträge im modernen, kreativen Projektmanagement unverzichtbar sind. Sie werden beispielsweise im Zuge von Projekten zur Optimierung oder Entwicklung, etwa im Bereich der Digitalisierung, häufig vereinbart. Dafür ist der Einsatz des externen Beraters in den Räumlichkeiten des Auftraggebers meist eine wichtige Voraussetzung: Um Projekte zielführend umsetzen zu können, müssen interne Strukturen und Prozesse innerhalb des Unternehmens vor Ort in Augenschein genommen und analysiert werden. Auch der enge Kontakt zu den Mitarbeitern und Entscheidern des Auftraggebers ist häufig essentiell, beispielsweise im Change Management.
Dies bedeutet jedoch nicht, dass der Unternehmensberater dadurch vom Auftraggeber persönlich abhängig wird – es handelt sich dabei also nicht um eine Weisungsbefugnis, so die Ausführungen des BDU. Dies hat der Gesetzgeber nun erkannt und erklärt, dass der Arbeitsort eines Beraters typischerweise „im Betrieb des beratenden Unternehmens“ sei.