In vielen Branchen ist es heute üblich, Aufträge im Rahmen von Projekten zu vergeben. Zur befristeten Unterstützung setzen Unternehmen dafür häufig freiberufliche Projektmanager ein. Der Vorteil: Ist ein Projekt beendet und der Workload dementsprechend gesunken, endet auch der Einsatz des externen Mitarbeiters. Dadurch können Kosten gespart und Arbeitskraft effizient eingesetzt werden. Eine weitere Begleiterscheinung ist dabei, dass der Auftraggeber auch Risiken auf einen „Dritten“ abwälzt. Für externe Projektmanager bringt der Auftrag daher auch Haftungsrisiken mit sich.

Durch meine berufliche Tätigkeit im Bereich der Berufshaftpflicht-Versicherung komme ich häufig mit freiberuflichen Projektmanagern in Kontakt und muss dabei immer wieder feststellen, dass ihnen die übernommenen Haftungsrisiken nicht immer bewusst sind. In diesem Beitrag gehe ich deshalb darauf ein, was Projektmanager bei Vertragsschluss mit dem Auftraggeber beachten sollten und wie sie ihre Haftungsrisiken mit einer Berufshaftpflicht managen können.

 

Vertragspflichten verletzt? Das kann teuer werden!

Stellen Sie sich vor, Sie erhaltenals externer Projektmanager einen Auftrag und sind mit der Durchführung eines temporären Projekts beauftragt. Der Abnahme-Termin rückt immer näher und Sie müssen sich eingestehen, dass die kalkulierte Zeitspanne nicht ausreichen wird. Der Auftraggeber hat sich jedoch darauf verlassen und bereits weitere Pläne für die nahe Zukunft geschmiedet. Diese können aufgrund der Verzögerung nun nicht wie geplant realisiert werden und er nimmt Sie dafür in Haftung.

Ein zweites Beispiel: Ein externer Projektmanager war bei einem Hersteller für Gartengeräte mit der Produktionsplanung eines neuen Gerätes beauftragt. In seinem Projektvertrag hatte er eine übliche Geheimhaltungsvereinbarung unterzeichnet. Von dem neuen Produkt war er jedoch so begeistert, dass er seinem besten Freund einige technische Details erzählte… Und über einige Ecken und unglückliche Zufälle gelangten die wertvollen Informationen an einen Konkurrenten – der dieses Wissen sofort nutzte. Der Projektmanager seinerseits hatte nichts mehr zu lachen. Er durfte eine saftige Vertragsstrafe an seinen Auftraggeber zahlen.

Die beiden skizzierten Schadenfälle zeigen nur zwei der vielfältigen Haftungsrisiken von Projektmanagern und machen deutlich, wie schnell eine Entscheidung im Projekt zu einem existenzbedrohenden Fehler für den freiberuflichen Projektmanagerwerden kann. Denn Schadenersatzforderungen können das Honorar für die Umsetzung des Projektes bei Weitem übersteigen.

 

Unterscheidung: Vertragliche und gesetzliche Haftung

Haftung ist nicht gleich Haftung. Versicherungstechnisch unterscheidet man zwischen der vertraglichen und der gesetzlichen Haftung. Zur gesetzlichen Haftung (auch Haftpflicht) gehören alle Bestimmungen, die sich aus dem Gesetz (insbesondere dem Schuldrecht im BGB) ergeben und den Verursacher eines Schadens (Personen-, Sach- oder Vermögensschaden) zu dessen Ersatz verpflichten. Gibt es für einen Anspruch eine gesetzliche Haftungsgrundlage, macht sich der Schädiger gegenüber dem Geschädigten schadenersatzpflichtig. Umgekehrt gilt der Grundsatz: Ohne Gesetz keine Haftung. Die meisten Berufshaftpflichtversicherungen übernehmen Ansprüche auf gesetzlicher Basis. Je nachdem, wie die Verträge zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer gestaltet sind, kann das reine „Abstellen“ auf die gesetzliche Haftung jedoch zu kurz greifen.

Im Gegensatz zur gesetzlichen ergibt sich die so genannte vertragliche Haftung nicht aus allgemeingültigen Gesetzen, sondern aus individuellen Absprachen und Leistungszusagen zwischen zwei Vertragsparteien.

 

Ausschluss vertraglicher Haftung

Sofern die vertraglichen Regelungen über die gesetzliche Haftung hinausgehen bzw. die Haftung „verschärfen“, schließt die Mehrheit der Berufshaftpflicht-Versicherer die vertragliche Haftung in den Versicherungsbedingungen konkret aus. Eine typische Ausschlussklausel kann folgendermaßen lauten: 
„Von der Versicherung ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche, soweit sie auf Grund Vertrags oder Zusagen über den Umfang der gesetzlichen Haftpflicht des Versicherungsnehmers hinausgehen.“

Sofern der Berufshaftpflichtvertrag eine derartige Klausel beinhaltet, sind z.B. folgende vertragliche Haftungsvereinbarungen vom Versicherungsschutz ausgeschlossen:

  • Haftungsfreistellungen des Auftraggebers,
  • eine vereinbarte Beweislastumkehr oder
  • eine Regelung, die den Einwand des Mitverschuldens des Auftraggebers ausschließt.

Dadurch können gefährliche Versicherungslücken im Projektgeschäft entstehen. 

Leider lassen sich in der Praxis bei den Vertragsverhandlungen vertragliche Regelungen wie die oben beschriebenen nicht immer vermeiden. Um sich im Konkurrenzkampf gegen Mitbewerber durchzusetzen und Aufträge zu akquirieren, hat der freiberufliche Projektmanager manchmal keine andere Wahl, als den vorgelegten Vertrag zu akzeptieren.

Für solche Fälle ist es wichtig, dass die eigene Berufshaftpflicht-Versicherung auch für Ansprüche aus vertraglicher Haftung aufkommt. Zwar gibt es nicht viele Berufshaftpflicht-Versicherer, die das anbieten, doch die Suche lohnt sich allemal.

Um Ihnen eine kleine Hilfestellung zu geben, hier ein positives Beispiel aus den Versicherungsbedingungen:

„Der Versicherer gewährt dem Versicherungsnehmer und den mitversicherten Personen Versicherungsschutz, wenn diese von einem Dritten aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen für einen Vermögensschaden verantwortlich gemacht werden. (…) Dies gilt auch für Ansprüche Dritter auf Schadenersatz, Ersatz vergeblicher Aufwendungen oder entgangenem Gewinn wegen

  • Verschuldens bei Vertragsverhandlungen
  • der Nichterfüllung oder Schlechterfüllung einer vertraglichen Leistungspflicht
  • der Verletzung vertraglicher Nebenpflichten“

 

Pauschaler Schadenersatz

Gerade bei IT- und Webprojekten ist für den Anspruchsteller der Schadennachweis oft schwierig. Daher werden im Projektvertrag gerne bestimmte pauschale Schadenersatzzahlungen vereinbart die fällig werden, sofern ein Schaden dem Grunde nach vorliegt. D.h. es wird kein konkreter Schaden berechnet, sondern nach der pauschalen Formel oder einem pauschalen Satz abgerechnet. Beispiel: für jede Woche die ein IT-Projekt später abgeschlossen wird gilt ein pauschaler Schadenersatz von 25 % des Auftragswertes.

Das kann Zündstoff für die Versicherung bergen, denn aus nachvollziehbaren Gründen decken die Berufshaftpflichtversicherer allgemein nur den konkret nachweisbaren Schaden.

Doch auch hier gibt es Anbieter, welche diesem Prinzip nicht folgen und die Leistung zu Gunsten des Projektmanagers erweitern. Allerdings ist die Versicherungssumme für diesen Bereich in aller Regel der Höhe nach limitiert.

Auch hierzu ein positives Beispiel aus den Versicherungsbedingungen:

„Versicherungsschutz besteht darüber hinaus auch für Ansprüche Dritter auf Schadenersatz, Ersatz vergeblicher Aufwendungen oder entgangenen Gewinn

  • die aufgrund einer vertraglichen Vereinbarung der Höhe nach nur pauschaliert geltend gemacht werden.“

  

Vertragsstrafen in Projektverträgen

Nicht zu verwechseln ist der pauschale Schadenersatz mit der vom Prinzip her ähnlichen Vertragsstrafe. Letztere wird zwar ebenfalls im Projektvertrag vereinbart, allerdings handelt es sich dabei um eine fixe Summe, die bei nicht Eintreten einer vertraglichen Verpflichtung an den Auftraggeber gezahlt wird – unabhängig davon, ob ein konkreter Schaden entstanden ist oder nicht.

Auf diese Form der Strafe wird dann zurückgegriffen, wenn es für den Auftraggeber besonders wichtig ist, dass sich der Auftragnehmer genau an die Vereinbarungen hält – z.B. bei Geheimhaltungsvereinbarungen, der Einhaltung einer Deadline oder einem zeitlich befristeten Ausschluss für ein Konkurrenzunternehmen tätig zu werden.

Der Schaden, der bei Nichteinhaltung o.g. Vereinbarungen entsteht, ist in solchen Fällen schwer bezifferbar. Es ist deshalb für Auftraggeber einfacher, eine der Höhe nach unveränderliche Vertragsstrafe festzulegen. Gleichzeitig wird dadurch eine abschreckende Wirkung erzielt, die den Auftragnehmer vor einem Verstoß gegen den Vertrag abhält.

In Projektverträgen werden Vertragsstrafen häufig vereinbart bei Verstößen gegen

  • Geheimhaltung und Vertraulichkeit,
  • Datenschutzvereinbarungen,
  • vertragliche Wettbewerbsverbote.

Ähnlich wie beim pauschalen Schadenersatz ist die Absicherung von individuellen Vertragsstrafen vielen Versicherern zu unsicher, da die Vertragsstrafe losgelöst von einem eventuellen Schaden zu zahlen ist. Das macht individuelle Vertragsstrafen allgemein unkalkulierbar.

Doch auch hier gibt es positive Ausnahmen in der Berufshaftpflicht-Versicherung, die typische Regelungen zu Vertragsstrafen in Projektverträgen bis zu einer festgelegten Höhe absichern:

„Versicherungsschutz besteht darüber hinaus auch für Ansprüche Dritter auf Schadenersatz, Ersatz vergeblicher Aufwendungen oder entgangenen Gewinn

  • aus Vertragsstrafen aufgrund der Verletzung von Geheimhaltungspflichten oder Datenschutzvereinbarungen“

oder

„In Erweiterung zu Abschnitt xy besteht auch Versicherungsschutz für Ansprüche aus mit dem Auftraggeber oder Projektvermittler vertraglich vereinbarten Wettbewerbsverboten.“

 

Haftungsausschluss durch Klauseln in den AGB

Immer wieder ist festzustellen, dass Projektmanager (und andere Freiberufler) dem Irrglauben erliegen, sich durch einseitige Haftungsausschlüsse in den AGB (Allgemeine Geschäftsbedingungen) vor Haftungsrisiken schützen zu können. Tatsächlich sind solche Haftungsbeschränkungen in AGB oder Projektverträgen aber nur teilweise rechtlich zulässig – und greifen damit nicht bei allen Schadenersatzansprüchen des Kunden bzw. Auftraggebers. Tatsächlich kann die Haftung durch die AGB zwar eingeschränkt, nicht aber völlig ausgeschlossen werden.

In den Paragraphen §§305 ff. ist das AGB Recht geregelt. Die Gesetze sollen dazu beitragen, dass Vertragspartner des Projektmanagers durch AGB nicht unangemessen benachteiligt werden. Wirksame Haftungsbeschränkungen sind dabei unter anderem

  • die Haftungsbeschränkung hinsichtlich vertraglicher Nebenpflichten,
  • die Begrenzung der Haftung auf den typischerweise bei Vertragsabschluss vorhersehbaren Schaden,
  • der Ausschluss der Haftung für höhere Gewalt.

Als unwirksam haben sich in der Praxis häufig folgende Ausschlüsse herausgestellt: 

  • Haftungsbeschränkungen für grob fahrlässiges Handeln,
  • bei einfacher Fahrlässigkeit für die Verletzung sogenannter “Kardinalspflichten” (besonders wichtige Pflichten zur Erreichung des Vertragszwecks),
  • für vertragstypisch vorhersehbare Schäden
  • bei Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit,

sowie allgemein überraschende oder intransparente Klauseln.

Bei der Gestaltung der AGB ist also Vorsicht und Sorgfalt geboten: Sobald ein Teil einer Klausel unwirksam ist, wird die gesamte Klausel unwirksam – und der betroffene externe Projektmanager muss im Ernstfall vollumfänglich haften.

Einen wirksamen umfassenden Schutz vor Schadenersatzansprüchen bieten die AGB nicht, da dem vollumfänglichen Haftungsausschluss die rechtlichen Grenzen des AGB-Gesetzes entgegenstehen. Die Lücken, die durch Klauseln nicht geschlossen werden können, schließt die Berufshaftpflicht-Versicherung, sofern nicht vorsätzlich gehandelt wurde. Sie versichert sowohl:

  • die grobe Fahrlässigkeit,
  • den Verstoß gegen wesentliche Vertragspflichten oder Nebenpflichten,
  • sowie unvorhergesehene Schäden,

bis zur Höhe der vereinbarten Versicherungssummen.

 

Rücktritt des Auftraggebers vom Projekt

Projekte können auch auf Basis eines Werkvertrags durchgeführt werden. Bei einem Auftrag auf Werkvertragsbasis hat Ihr Auftraggeber bei „Schlechtleistung“ die Möglichkeit, neben Nachbesserung oder Minderung auch den Rücktritt vom Auftrag geltend zu machen. In diesem Fall muss die vom Freiberufler erbrachte Leistung herausgegeben und im Gegenzug ein bereits erhaltener Werklohn zurückbezahlt oder auf fälligen Werklohn verzichtet werden.

Diese vergeblichen Aufwendungen durch den berechtigten Rücktritts des Auftraggebers (z.B. Personalkosten inkl. eigener Honorare und Sachkosten, nicht jedoch entgangenen Gewinn) können durch eine entsprechend vereinbarte Zusatzleistung zur Berufshaftpflicht abgedeckt werden.

Sollte der Grund für den Rücktritt allerdings auf einer grob fahrlässig fehlerhaften Einschätzung der vorhandenen technischen, logistischen, finanziellen oder personellen Ressourcen beruhen, kann der Versicherer die Leistung nach der Schwere des Verschuldens kürzen.

 

Checkliste: Was muss eine Berufshaftpflicht für externe Projektmanager können?

Wie der Artikel gezeigt hat, sind externe Projektmanager einer Vielzahl von Haftungsrisiken ausgesetzt. Viele davon lassen sich jedoch mit einer geeigneten Berufshaftpflicht absichern. Um allen Projektmanagern, die auf der Suche nach einem passenden Konzept sind, eine kleine Hilfe an die Hand zu geben, gibt die folgende Checkliste Aufschluss darüber, was eine gute Berufshaftpflicht leisten sollte. Wenn Sie auf diese Punkte und die Beispiele der Positiv-Klauseln im Artikel achten, kann im täglichen Business schon (fast) nichts mehr schiefgehen.

  • Offene Formulierung der Tätigkeiten: Die versicherten Tätigkeiten sollten in den Versicherungsbedingungen der Berufshaftpflicht als offene Deckung formuliert sein. Dadurch sind allgemein alle Tätigkeiten im betreffenden Berufsumfeld versichert, ohne dass die Tätigkeiten durch eine abgeschlossene Aufzählung (so genannte Katalog-Deckung) eingeschränkt sind.
  • Überschneidende Tätigkeitsbereiche: Sowohl im IT-Bereich als auch im Media- oder Consulting-Business kommt es häufig zu Überschneidungen mit den anderen beiden Tätigkeitsbereichen. Deshalb sollten diese Überschneidungen ebenfalls abgesichert sein.
  • Schutzrechte Dritter: Streitigkeiten im Zusammenhang mit Rechtsverletzungen können richtig teuer werden. Deshalb sollten diese Verstöße umfassend abgesichert sein – auch dann, wenn der Dienstleister grob fahrlässig handelt. Transparente Bedingungen führen zudem die konkret versicherten Rechtsverletzungen auf. 
    Hinweis: Der Schutz für Rechtsverletzungen sollte nicht von einer vorgeschriebenen Prüfung der Leistung durch Anwälte im Voraus abhängig gemacht werden.
  • Veröffentlichungsrisiken: Da gerade Freiberufler auf Eigenmarketing angewiesen sind, sollte die Versicherung neben direkten Rechtsverletzungen durch die erbrachte Leistung auch Ansprüche wegen der Veröffentlichung von Inhalten (Veröffentlichungsrisiken) für eigene Produkte oder Dienstleistungen versichern. Beispielsweise durch Webseiten, Blogs oder Social Media Profile.
  • Internationaler Versicherungsschutz: Die Globalisierung führt dazu, dass sich die Verwendung der erbrachten Leistung und die Länder, aus denen ggf. Schadenersatzansprüche resultieren können, nur schwerregionalbegrenzen lässt. Die Berufshaftpflicht sollte daher auch Schadenersatzansprüche versichern, die vor ausländischen Gerichten geltend gemacht werden oder auf der Verletzung des Rechts dieser Staaten beruhen. Sonderregelungen für USA und Kanada sind hierbei üblich.
  • Vertragliche Haftung: Vertragswerke, die Dienstleister zum Teil akzeptieren müssen, werden immer komplexer. Daher sollte die Berufshaftpflicht auch bestimmte Bereiche der vertraglichen Haftung versichern.
  • Projektverzögerungen: Auch Leistungsverzögerungen bzw. die Überschreitung von Deadlines und daraus resultierende Schäden (sog. Erfüllungsfolgeschäden – wie Umsatzausfall und Mehrkosten) sollten vom Versicherungsschutz umfasst sein.
  • Vertragsstrafen und pauschaler Schadenersatz in Projektverträgen: im Idealfall sollten auch Vertragstrafen z.B. bei Verstößen gegen Geheimhaltungs- und Datenschutzvereinbarungen sowie Schadenersatz der pauschaliert geltend gemacht wird, abgesichert sein.

 

Ralph Günther, geboren 1972, ist Fachautor, Versicherungsexperte und Gründer sowie Geschäftsführer von exali.de, dem Versicherungsportal für Dienstleister und freie Berufe. Er hat langjährige Erfahrung im Riskmanagement und der Versicherung von Interim Managern, Unternehmensberatern, Datenschutzbeauftragten, wie auch Dozenten, Trainern und Coaches.

Als einer der Vorreiter im Online-Versicherungsbusiness hat er sehr aktiv an der Verbesserung des Versicherungsschutzes in diesem Bereich mitgewirkt und neue Leistungserweiterungen über exali.de am Markt eingeführt.