Interim Manager für befristete Projekte ins Boot zu holen und mit Führungsaufgaben zu betrauen – dieses Geschäftsmodell wird immer bedeutsamer. Ob zur Qualitätssicherung, der Erschließung neuer Märkte oder für Produktionsoptimierungsvorhaben, Projekte sind der Ludwig Heuse Studie zur Marktsituation von Interim Managern in Deutschland zufolge der häufigste Grund zur Einstellung eines Managers auf Zeit. Ein Einsatz, der für die externen Führungskräfte verschiedene berufliche Haftungsrisiken birgt: Verschärfte gesetzliche Regelungen, der Druck von Auftraggebern und Aktionären und eine gestiegene Anspruchshaltung sorgen dafür, dass Interim Manager bei Fehlleistungen verstärkt mit Schadenersatzforderungen konfrontiert werden – für die sie auch mit ihrem Privatvermögen gerade stehen müssen. 

Ralph Günther ist Experte für die Absicherung von freiberuflichen Consultants sowie Interim Managern und kennt die Bedürfnisse dieser Zielgruppe genau. Für interim-x.com erklärt der exali.de-Gründer, welche beruflichen Haftungsrisiken sich für Manager mit und ohne Organhaftung ergeben, was das in punkto Absicherung bedeutet und welche Voraussetzungen eine Berufshaftpflicht für Interim Manager erfüllen sollte.

Abgrenzung Interim Manager mit und ohne Organhaftung

Als Interim Manager bezeichnet man solche Consultants, die neben der Beratungsleistung für ein Unternehmen zusätzlich Führungsaufgaben übernehmen. Je nach Position unterscheidet sich die Haftung: Ist der Berater z.B. als Abteilungsleiter tätig – d.h. er übernimmt zwar Führungsaufgaben, trifft aber keine allein verantwortlichen Entscheidungen in der Funktion des Geschäftsführers oder eines anderen Organs (z.B. Vorstand) – so liegt naturgemäß keine Organhaftung vor. 

Demgegenüber steht der Interim Manager mit Organhaftung. Er übernimmt im Unternehmen auf Geschäftsführerebene zeitlich befristet nicht nur klar definierte Führungsaufgaben, sondern auch die Führungsverantwortung. Er berät also nicht nur die Entscheider sondern trifft selbst Entscheidungen für das Unternehmen, die nicht mehr von der Geschäftsführung o.ä. geprüft werden. Durch diese Funktion entstehen weitere potentielle Haftungsrisiken. 

Komplexes Betätigungsfeld – zahlreiche Haftungsrisiken

Die Arbeit eines Interim Managers ist alles andere als einfach. Meist werden sie für sehr komplexe Aufgaben eingesetzt, in denen die Verantwortung für vielfältige Bereiche übernommen werden muss. Infolgedessen ergeben sich genauso vielfältige Haftungsrisiken, die nicht unterschätzt werden dürfen.

  • Vertragsrechtliche Haftung
    Die vertragliche Haftung ergibt sich aus den vertraglichen Vereinbarungen der beiden Vertragsparteien (Unternehmen und Interim Manager). Wird die vereinbarte Leistung nicht erbracht oder wird sie schuldhaft verzögert, so entsteht ein Schadenersatzanspruch seitens des Gläubigers.
    Auch bei „Schlechterfüllung“ – d.h. die Leistung wurde zwar erbracht, entspricht jedoch nicht den vertraglichen Vereinbarungen – liegt eine Haftungssituation vor.
  • Deliktische Haftung (Verschuldenshaftung)
    Sofern der Interim Manager schuldhaft einen Personenschaden oder Sachschaden verursacht, haftet er nach §823 ff. BGB. Manager auf Zeit haften auch für einen durch sie verursachten finanziellen Schaden (im Versicherungsjargon = Vermögensschaden). Da sich die deliktische Haftung aus den gesetzlichen Pflichten des Schuldrechts ergibt, können diese Ansprüche unabhängig von den vertraglichen Regelungen mit dem Unternehmen geltend gemacht werden. Sofern der Interim Manager als Einzelunternehmer tätig wird, haftet er für deliktische Ansprüche unbegrenzt mit dem Privatvermögen.
  • Organhaftung (gesellschaftsrechtlich)
    Wie der Name bereits suggeriert, ist die Organhaftung nur für diejenigen Interim Manager von Bedeutung, die als Organ oder „Quasi Organ“ tätig werden, also Mitglied der Geschäftsführung oder des Vorstandes sind. Für die Verletzung der mannigfaltigen Pflichten als Manager und sich daraus ergebende Schäden, kann der Interim Manager gesellschaftsrechtlich schadenersatzpflichtig gemacht werden – er haftet für die Pflichtverletzungen persönlich und gesamtschuldnerisch. Dies ergibt sich aus § 93 Abs. 2 AktG und § 43 Abs. 2 GmbHG. 
    Die gesamtschuldnerische und vor allem persönliche Haftung, die teilweise vorhandene Beweislastumkehr sowie die Unzulässigkeit allgemeiner Haftungsbeschränkungen, stellen für Interim Manager in Organfunktion ein ernstzunehmendes Haftungspotential dar.

Umfassende Absicherung: Berufshaftpflicht und optionale D&O-Versicherung

Eine Berufshaftpflichtversicherung (Consulting-Haftpflicht) kann Interim Manager vor Ansprüchen aus Personen- und Sachschäden schützen und beinhaltet im Idealfall zudem eine Vermögensschadenhaftpflicht. Für den Manager, der nicht als Organ tätig wird, reicht diese Absicherung aus – sie schützt ihn vor vertraglichen und deliktischen Schadenersatzansprüchen.

Die Risiken von Interim Managern mit Organhaftung werden von herkömmlichen Berufshaftpflichtversicherungen jedoch nicht abgedeckt. Deshalb wird ein zusätzlicher Baustein benötigt, der auf die speziellen Anforderungen von Interim Managern in Organfunktion abgestimmt ist, also auch gesellschaftsrechtliche Schadenersatzansprüche mit absichert. 

Eine solche besondere Leistungserweiterung zur Absicherung des Organhaftungsrisikos wird D&O-Versicherung (kurz für Directors and Officers Versicherung) genannt. Sie kommt für Vermögensschäden aus Pflichtverletzungen auf, die der Interim Manager in seiner Funktion als Organ eines Unternehmens gegenüber Gesellschaftern, Aktionären und sonstigen Dritten zu verantworten hat. 

Passende Berufshaftpflichtversicherung für Interim Manager – eine Checkliste

Um im Schadenfall auch wirklich abgesichert zu sein, gibt es einige Punkte, auf die Interim Manager bei Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung achten sollten. Ein passendes Konzept sollte

  • eine offene Deckung bieten: Alle Tätigkeiten im Consulting-Bereich sind mitversichert, ohne abschließend in den Bedingungen genannt werden zu müssen;
  • nicht nur Consulting-Aufträge an sich, sondern speziell auch Management auf Zeit (Interim Management) abdecken und das im besten Fall bei weltweiten Einsätzen;
  • eine möglichst hohe Versicherungssumme für finanzielle Schäden/ Vermögensschäden anbieten, da diese im Beraterbusiness schnell sehr teuer werden können;
  • die Verletzung von Geheimhaltungspflichten (inkl. Vertragsstrafen) versichern, da Interim Manager mit vielen Firmeninterna betraut sind;
  • Versicherungsschutz für gesetzliche wie auch vertragliche Haftungsansprüche bieten;
  • auch Schadenersatzansprüche wegen fehlerhafter Berechnungen über Renditen, Erträge und Einsparungen abdecken;
  • Tätigkeiten im Bereich Mergers & Acquisitions (M&A) und Due Diligence versichern – als optionale Leistungserweiterung oder als fester Bestandteil der Berufshaftpflicht;
  • eine lange Nachmeldefrist (üblich 10 Jahre) für Anspruchstellungen nach Beendigung des Versicherungsvertrags besitzen, da die deliktische Haftung erst drei Jahre nach Kenntniserlangung des Schadens verjährt;
  • einen Gebührenselbstbehalt ausschließen, d.h. das Beraterhonorar wird nicht auf die Schadensumme angerechnet;
  • Beratungen gegen erfolgsabhängige Vergütungen oder mit erfolgsabhängigen Komponenten nicht vom Versicherungsschutz ausschließen;
  • und wichtig: eine optionale D&O-Versicherung anbieten, wenn der Interim Manager Führungsverantwortung (= Organhaftung) übernimmt.

 

Ralph Günther, geboren 1972, ist Fachautor, Versicherungsexperte und Gründer sowie Geschäftsführer von exali.de, dem Versicherungsportal für Dienstleister und freie Berufe. Er hat langjährige Erfahrung im Riskmanagement und der Versicherung von Interim Managern, Unternehmensberatern, Datenschutzbeauftragten, wie auch Dozenten, Trainern und Coaches.

Als einer der Vorreiter im Online-Versicherungsbusiness hat er sehr aktiv an der Verbesserung des Versicherungsschutzes in diesem Bereich mitgewirkt und neue Leistungserweiterungen über exali.de am Markt eingeführt.